Vereinsstatuten
§ 1: Sitz, Name und Tätigkeitsbereich
Der Verein, der seinen Sitz in ? hat, führt den Namen
„TRINITY ACADEMY - Förder- & Forschungsverein zum Thema vollkommener Gesundheit für Körper, Geist und Seele sowie Rückverbindung zu unserer wahren UR-Natur“
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen. Die Errichtung von Kooperationen und Zweigvereinen ist möglich.
§ 2: Zweck
Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden ideellen Zweck:
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● Das Hauptanliegen des Vereins richtet sich auf die Entfaltung eines vollkommenen & ausbalancierten Körper- Seele-Geist-Bewusstseins mit Hilfe von Förderungen, Forschungen, Entwicklungen und Bildung im Bereich der ganzheitlichen Gesundheit von Körper, Geist und Seele, Naturverbundenheit, Verbindung zur UR-Natur in und um einen selbst, Bewusstseins- & Persönlichkeitsbildung/-entwicklung sowie eine biologisch, menschlich und nachhaltig durchdachte Lebensweise, welche zum ganzheitlichen Wohlbefinden, von Mensch, Tier und Natur, beitragen darf.
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● Ein weiterer wesentlicher Aspekt des Vereins ist die Erforschung, Förderung und Pflege des menschlichen Lebensumfeldes in einer vollkommenen sowie ganzheitlichen Weise, vor allem in den Bereichen der Kommunikation, visuell & auditiv präsent zu wirken, Harmonie, Liebe, Miteinander und einer holistischen Lebensweise in Verbindung mit der Natur.
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● Förderung, Bildung und Erforschung von Bedingungslosigkeit und das Ausschöpfen von Kreativität & Individualität, um damit in allen Lebenslagen zu inspirieren und um gesund zu wachsen.
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● Die Mitglieder dürfen auf die Möglichkeiten einer lebensbejahenden, unserer Biologie, unserem Geist und den jeweiligen Neigungen und kulturellen Vorstellungen entsprechenden Lebensweise aufmerksam gemacht und dazu hingeführt werden.
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● Förderung, Bildung und Erforschung einer allumfassenden Bewusstseins- und Persönlichkeitsentwicklung, Selbstverwirklichung und Charakterbildung zur Überwindung einer beeinträchtigenden Lebensweise. Diese dürfen mit dem Ziel zur Selbsterkenntnis, Einzeln oder in Gruppen volleins unterstützt werden.
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● Schaffung einer Community sowie auch die Verfügbarmachung einer gesundheitserhaltenden Lebensweise und damit einhergehender Lebensfreude, Leistungsfähigkeit & ganzheitliches Heil-Sein abgestimmt auf das Individuum, darf gefördert, erforscht und verfügbar gemacht werden für das künftige Leben in Liebe, Harmonie, Gesundheit und dem Miteinander.
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● Die Förderung und Bildung der Allgemeinheit in ihrem physischen, psychischen und sozialen Wohlergehen und die ständige Erneuerung unserer Gesellschaft in allen Lebensbereichen hin zur individuellen LebensFreude.
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● Das Wissen kann an interessierte Mitglieder weitergegeben werden, für eine friedvolle, respektvolle, naturerhaltende und achtsame Lebensweise der Menschen untereinander, um allumfassende Fülle und Freude im gemeinsamen Erleben auf allen Ebenen zu verwirklichen.
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● Förderung bei der Unterstützung eines vitalen und leistungsstarken Lebens im Einklang mit der Trinität (Körper,Geist,Seele), vollkommener Gesundheit, Nachhaltigkeit und Naturverbundenheit.
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● Die Vermittlung von Wissen und Entfaltung der Symbiose von Mensch und Natur durch Aufzeigen und Bewusstmachung der Einzigartigkeit unserer Erde und aller Lebewesen in all ihren Darstellungsformen & Thematiken, damit neue Impulse das Zusammenwirken beleben und die daran interessierten Menschen inspiriert und miteinander vernetzt werden.
● Wissen und Informationen können an interessierte Menschen vermittelt werden, vor allem in den Bereichen Füreinander und Miteinander mit dem Mensch im Mittelpunkt. Dies darf in einer friedvollen, achtsamen, respektvollen sowie ausgeglichenen und allumfassenden Lebensweise gefördert sowie verfügbar gemacht werden.
§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen Mittel Abs. (2) und materiellen Mittel Abs. (3) erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
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a) Erlebbarmachung des analysierten Wissens in verschiedenen umfassenden Projekten mit Menschen aller Alters- und Bildungsstufen in allen sozialen Schichten.
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b) Schaffung, Mitwirkung, Ausführung und Planung von Kooperation mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen Sozialgemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen.
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c) Abhaltung von Vereinstreffen und Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern.
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d) Wiederbelebung, Erschaffung und Vermittlung von Wissen über die Trinität (Körper, Geist und Seele) sowie individueller & naturverbundener Gesundwerdung in Form von Projekten, Tätigkeiten und Veranstaltungen.
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e) Teilnahme an Veranstaltungen, Märkten und Messen.
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f) Mitwirkung, Planung, Schaffung und Ausführung von Forschungs-, Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und
Förderprojekten.
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g) Internationale Zusammenarbeit und Vernetzung mit Gleichgesinnten, Tutoren, Fachspezialisten,
Fachkundigen, Studenten, Universitäten und Interessierten.
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h) Gestaltung, Durchführung, Entwicklung und Begleitung von Konzepten neuer gesundheitsfördernder
Hilfestellungen/Methoden/Anwendungen in Form von Projekten, Tätigkeiten und Veranstaltungen.
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i) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen und Projekten.
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j) Weitergabe von Wissen, Erfahrungen und Forschungsergebnissen.
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k) Abhaltung gemeinschaftlicher, zweck- und projektdienlicher Veranstaltungen.
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l) Betreiben von Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit.
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m) Forschungs-,Bildungs-,Gesundheits-undFörderreisenindenZweckthemen.
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n) Presseabteilung für Öffentlichkeitsarbeit, Lobbying, Pressearbeit.
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o) Errichtung von zweckdienlichen Hilfsbetrieben.
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p) Errichtung und Unterhaltung von zweckdienlichen Gebäuden, Flächen, Einrichtungen und Räumen (auch
virtuell) zur Ausübung des Vereinszweckes.
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q) Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen.
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r) Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes.
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s) Gestaltung einer Website, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Öffentlichkeitsarbeit,
Newsletter, Erstellung von Publikationen und Bereitstellung einer Plattform von räumlichen bzw. virtuellen
Austausch.
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t) Schaffung von Workshops, Vorträgen, Vereinstreffen, Diskussionsabenden, Tagungen, Tagungen,
Webinaren, Hörbucher, Live Streaming sowie andere mediale Formen, Versammlungen, Mentoring-
Programmen, Seminaren und E-Learning Möglichkeiten & Inhalten.
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u) Beteiligung an Kapitalgesellschaften zur Erreichung und Förderung des Vereinszweckes.
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v) Schaffung und Durchführung von innovativen und gesellschaftsfördernden Maßnahmen zum Schutz und
zum Erhalt des ethischen Wissens rund um die Ressourcen unserer Mutter Erde.
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w) Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Kostenersatz iSd § 40a Z 2 BAO gegenüber
abgabenrechtlich begünstigten (gemäß § 34 bis 47 BAO) Körperschaften.
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x) Bei Bedarf kann der Verein sich Dritter (Erfüllungsgehilfen, Betriebsgesellschaften) bedienen, um seine
Zwecke zu verfolgen und selbst für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, wenn durch eine vertragliche Vereinbarung sichergestellt ist, dass das Wirken, wie das eigene Wirken des Vereins angesehen werden kann.
(3) Als materielle und finanzielle Mittel dienen:
Die erforderlichen materiellen und finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
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a) Mitgliedsbeiträge
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b) Aufnahmebeiträge
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c) Spenden, Subventionen, Förderbeiträge
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d) Projektbeiteiligungsbeiträge
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e) Forschungs- und Bildungszuschüsse
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f) Freiwillige Beiträge
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g) Gesundheits- und Bildungsförderungen
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h) Wertschätzungs- und Unterstützungsbeiträge
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i) Zuwendungen
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j) Öffentliche Zuschüsse
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k) Erlöse aus Projekten & Forschungen
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l) Nutzungsüberlassungs- und Überlassungsbeiträge
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m) Bausteinaktionen,Sammlungen
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n) Werbeeinnahmen
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o) Einnahmen aus gemeinnützigen Kooperationen, -projekten und -veranstaltungen im Sinne der
Vereinszwecke.
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p) Vermögensverwaltung
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q) Eigentum und Besitz von Immobilien und Grundstücken
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r) Erlöse aus eigenen Publikationen, Verwertungen, Crowdfunding und Crowdinvesting.
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s) Erlöse aus Kapitalgesellschaften
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t) Kostenersätze aus der Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen iSd § 40a Z 2 BAO.
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u) Erlöse aus zweckdienlichen Veranstaltungen, Projekten, Workshops, Märkten, Festen, Messen,
Hilfsbetrieben, Versammlungen, Tagungen, Bildungseinrichtungen, Tagungen, Webinaren und Seminaren
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v) Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse, Kostenbeteiligungen und Umlagen im
Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als auch durch Verträge mit Partnern und durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft).
Der Verein „TRINITY ACADEMY“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Erzielung und des Erhalts des Gemeinnützigkeitsstatus nach §§ 34 ff BAO und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
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(2) Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit.
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(3) Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
(3a) Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. (3b) Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Wahlrecht.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient
gemacht haben, vom/n dem/der Präsident/in durch Beschluss verliehen werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
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(1) Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.
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(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern entscheidet der/die Präsident/in.
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(3) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
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(2) Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch; der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen.
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(3) Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
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(4) Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden.
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(5) Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
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(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte:
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a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
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b) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur Seite 3 von 6
ordentlichen Mitgliedern zu.
c) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
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d) Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. -
e) Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(2) Pflichten:
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a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
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b) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
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c) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsident beschlossenen
Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9:
(1) (2)
(3)
(4) (5)
(6) (7)
(8)
Generalversammlung
Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
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a) Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung
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b) Schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
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c) Verlangen der Rechnungsprüfer
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Stimmberechtigten-Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E- Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Faxnummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder derVerein aufgelöstwerdensoll,bedürfenjedocheinerqualifiziertenMehrheitvonzweiDrittelnder abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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a) Beschlussfassung über den Voranschlag
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b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer
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c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
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d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
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e) Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode
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f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
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g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11: Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus:
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Präsident/in
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Vize-Präsident/in
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(2) Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
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(3) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist
persönlich auszuüben.
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(4) Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vizepräsident schriftlich oder mündlich einberufen.
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(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und beide von ihnen anwesend sind.
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(6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Einstimmigkeit.
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(7) Den Vorsitz führt der Präsident.
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(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
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(9) Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.
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(10) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
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(11) Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.
§ 12: Aufgaben des Präsidiums
(1) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins.
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(1) Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen
dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
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(2) Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
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(3) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
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Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
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Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
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Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
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Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühr
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Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss
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Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
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Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
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Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
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(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den
Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
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(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident.
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(3) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.
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(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, Seite 5 von 6
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können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
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(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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(6) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
§ 14: Rechnungsprüfer
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(1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
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(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 15: Schiedsgericht
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(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
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(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
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(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
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(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
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(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
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(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17: Personenbezogene Bezeichnungen
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesem Statuten auf eine durchgehende geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Männer und Frauen gleichermaßen.